I. Abschnitt
Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der
öffentlichen Straßen und Wege
(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind
a) | Landesstraßen, | |||||||||
b) | Gemeindestraßen, | |||||||||
c) | öffentliche Interessentenstraßen und | |||||||||
d) | dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen | |||||||||
Anwendung. |
(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.
(3) Als geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.
(1) Plätze, Straßengräben und Kunstbauten jeder Art im Zuge von Straßen sind Teile der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(2) Die zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb einer Straße erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten sind Zugehör (§ 294 ABGB.) der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(3) Das Eigentumsrecht oder sonstiges auf einem Privatrechtstitel beruhendes Recht dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, ihren Teilen und ihrem "Zugehör" können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden. Doch kann die Benutzung einer Straße, die vom Grundeigentümer für Straßenzwecke gewidmet oder in langjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und unbehindert benutzt worden ist, wenn sie der Widmung und Übung entspricht, nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von Straßen gelten für den Neu- und Umbau, die Umlegung von Straßen und andere bauliche Änderungen im Zuge von Straßen.
(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
(2) Über den Bestand und Umfang des Gemeingebrauches hat die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) Durch die Erhebung von Mauten oder Benützungsentgelten wird der Gemeingebrauch einer Straße nicht berührt.
(4) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches ist durch die Straßenrechtsbehörde - erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges - zu verfügen.
(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) | die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42; | |||||||||
b) | der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen. |
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs 1 lit a angeführte Straße ist.
II. Abschnitt
Vom Bau und von der Erhaltung der Straßen
(1) Straßen sind so zu bauen und zu erhalten, daß sie bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr für den auf ihnen zugelassenen Verkehr benützbar sind und daß die Interessen der Nachbarn gewahrt werden. Solche Interessen der Nachbarn sind die Hintanhaltung der Gefährdung der Sicherheit von Personen in der Nachbarschaft der Straße, sonstiger erheblich nachteiliger Auswirkungen aus dem baulichen Bestand und der Benützung der Straße auf benachbarte Grundstücke, Bauwerke, bauliche und sonstige Anlagen, insbesondere die Vermeidung von angesichts der Flächenwidmung übermäßiger Lärmbelästigung und Luftverunreinigung, weiters die Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen. Diese Interessen sind jedoch nur insofern beachtlich, als sie dem öffentlichen Interesse am Bau und an der Erhaltung der Straße zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht widersprechen.
(2) Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Landesregierung mit Verordnung Richtlinien für den Bau und die Erhaltung der Straßen, insbesondere bezüglich der Kunstbauten, der Anlage von Baumpflanzungen, der Ableitung von Niederschlagswässern, der Aufstellung von Tankstellen sowie der Anbringung von Kilometer- und Zwischensteinen, von Geländern oder anderen Sicherheitsvorkehrungen erlassen. Die straßenpolizeilichen und die baupolizeilichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist auf die Wahrung des Landschafts- und Ortbildes und die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern möglichst Bedacht zu nehmen.
(1) Der Bau und die Erhaltung einer Straße geschieht aus Mitteln der Straßenverwaltung, wenn sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
(2) Die bei der Umwandlung einer Straße in eine öffentliche Straße oder aus einer Art der öffentlichen Straßen in eine andere bestehenden derartigen Verpflichtungen bleiben auch nach der Umwandlung aufrecht, wenn sie nicht mit Zustimmung des Verpflichteten aufgehoben oder geändert werden.
(3) Bei einer Kreuzung von Straßen oder einer Einbindung einer Straße in eine andere ist die Tragung der Herstellungs- und Erhaltungsaufwände durch Vereinbarung der Straßenerhalter zu regeln. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, sind diese Aufwände unter Berücksichtigung des Interesses an der Herstellung oder Änderung der Kreuzung bzw Einbindung, des Ausmaßes des Verkehrs auf den jeweiligen Straßen und der Straßenbreiten angemessen aufzuteilen.
(4) Wird eine Straße, um die künftige Benutzung für Zwecke einer anderen Unternehmung zu ermöglichen, in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung die Mehrkosten spätestens bei Beginn der Benutzung zu vergüten.
(5) Wird eine Straße infolge Errichtung der Betriebsanlage einer Unternehmung oder infolge sonstiger Bauführungen vorübergehend, zum Beispiel durch im Verhältnis zur Straße besonders schwere oder besonders beschaffene Fahrzeuge, in außergewöhnlichem Maße abgenutzt oder geschieht dies zeitweise oder dauernd durch den Betrieb einer Unternehmung, so hat die Unternehmung oder der Bauherr, die die außergewöhnliche Abnutzung verursachen, auf Verlangen der Straßenverwaltung mangels einer diesbezüglichen besonderen Vereinbarung zu den Kosten der Straßenerhaltung einen angemessenen Beitrag zu leisten.
(6) Dieser Beitrag ist nach dem Verhältnis des Erhaltungsaufwandes für die außergewöhnliche Abnutzung der Straße zu jenem für die gewöhnliche Abnutzung zu bemessen. Auf der Grundlage dieses Abnutzungsmaßstabes kann die Straßenrechtsbehörde auch für eine Straße unter Berücksichtigung der Gewichtsbelastung pro Straßenkilometer Pauschalbeträge tarifmäßig durch Verordnung festsetzen. Diesfalls ist der Beitrag unter Zugrundelegung des Tarifes zu bemessen.
(7) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung entsteht mit der Vorschreibung durch die Straßenverwaltung, im Streitfalle mit der Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 8.
(8) Zur Entscheidung in Streitfällen über die Leistungspflicht und über das Ausmaß der Leistungen ist, wenn nicht der Streitfall einen privaten Rechtstitel betrifft und im ordentlichen Rechtswege auszutragen ist, die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zuständig. Zum Zwecke dieser Entscheidung hat diese Behörde das Recht, vom Beitragspflichtigen die zur Feststellung des Ausmaßes der Beitragsleistung erforderlichen Auskünfte oder nötigenfalls auch die Vorweisung der über Fahrten und Transporte in Betrieben dieser Art geführten Aufzeichnungen (Lieferscheine, Frachtbriefe, Fahrtenbücher, Aufschreibungen für Umsatz- und Beförderungssteuerzwecke u. dgl.) zu verlangen.
(1) Jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung, insoferne nicht die Zustimmung zu dieser Benutzung durch eine behördliche Bewilligung auf Grund eines Verfahrens, an dem die Straßenverwaltung als Partei beteiligt war, erworben wird. Zustimmungen zur Straßenbenutzung, die sachlich einer bestimmten Liegenschaft zugute kommen, gehen bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers dieser Liegenschaft auf den jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft über. Durch die besondere Benutzung der Straße kann ein Recht nicht ersessen werden.
(2) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Straßenrechtsbehörde jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Anlagen auf oder im Straßengrund und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie, wenn dies durch den Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist, die Entfernung oder Abänderung bewilligter derartiger Baulichkeiten und Anlagen auf Kosten des Inhabers der Anlage verlangen. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
(1) Wenn durch den Bau einer Straße bestehende Straßen unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden und der Fortbestand dieser Straßen nicht entbehrlich geworden ist, hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die notwendigen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit dieser Straßen zu treffen.
(2) Wenn eine Straße nicht mehr ohne Gefahr für den zugelassenen Verkehr benützbar ist, hat die Straßenverwaltung unverzüglich die Straßenpolizeibehörde zu verständigen und die ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen.
(1) Die Besitzer der an die Straße grenzenden Grundstücke sind verpflichtet, den Abfluß des Wassers von der Straße auf ihren Grund, die notwendige Ablagerung des bei der Schneeräumung von der Straße abgeräumten Schnees einschließlich des Streusplitts auf ihrem Grund und die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben u. dgl. auf ihrem Besitz mit der im Abs. 2 bezeichneten Ausnahme ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(2) Wenn durch die Herstellung von Ableitungsgräben die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, gebührt seinem Eigentümer hiefür eine angemessene Entschädigung. Diese wird, wenn sie nicht im Zuge eines Enteignungsverfahrens begehrt wird und festgestellt werden kann, von der Straßenrechtsbehörde (§ 4) endgültig festgesetzt. Hiebei finden die Bestimmungen des § 15 über die Festsetzung der Entschädigung sinngemäß Anwendung.
(3) Die Anlagen sind unter möglichster Schonung der angrenzenden Grundstücke herzustellen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für solche an die Straße angrenzenden Grundflächen, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen ein Enteignungsrecht besteht.
(1) Die Grundstückseigentümer sind weiter verpflichtet, an der Straße stehende lebende Zäune ganz oder teilweise zu entfernen, wenn dies erfahrungsgemäß zur Verhinderung von ständig wiederkehrenden Schneeverwehungen erforderlich ist und eine andere Möglichkeit zur Verhinderung solcher Verwehungen nicht besteht.
(2) Des weiteren ist die Aufstellung von Schneezäunen grundsätzlich ohne Anspruch auf Entschädigung auf allen benachbarten Grundstücken zu dulden. Sind jedoch durch die Aufstellung von Schneezäunen nachweisbar größere Schäden entstanden, so sind diese von der Straßenverwaltung angemessen zu vergüten.
(3) Über das Ausmaß der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 hat im Streitfalle die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(4) Abs. 4 des § 10 findet sinngemäße Anwendung.
III. Abschnitt
Von der Enteignung
(1) Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.
(2) Dingliche Rechte, die gemäß Abs 1 auf Dauer eingeräumt worden sind, müssen unabhängig von ihrem bücherlichen Rang bei einer Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Als Enteigneter ist derjenige anzusehen, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder ein dingliches Recht an diesem zusteht.
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.
(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - EisenbEntG 1954, BGBl Nr 71, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 191/1999, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
a) | über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist; | |||||||||
b) | der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln; | |||||||||
c) | jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart; | |||||||||
d) | der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist; |
(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden.
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder eines Teiles davon nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Landesregierung beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§ 15) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht innerhalb eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. In Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand jedenfalls und Werterhöhungen nur soweit zu berücksichtigen, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten zulässigerweise herbeigeführt worden sind; die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme darf jedoch nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu ersetzen, die für Nebenberechtigte (§ 5 EisenbEntG 1954) bestimmt worden sind, soweit und in dem Maß das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen sind, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs 2) ist § 15 Abs 1 lit c sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist vom Straßenerhalter zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Ansuchen für eine bestimmte, aus wichtigen Gründen verlängerte Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße bewilligen. Die Bewilligung berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Für die hieraus erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist Ersatz und auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einwendungen gegen die Notwendigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen und über den zu leistenden Ersatz für verursachte Schäden endgültig. Vor der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Ersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten vom Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Dieser Tag ist der Behörde glaubhaft zu machen. Beiden Teilen steht es frei, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die Klage kann nur mit Zustimmung des Beklagten zurückgezogen werden.
(3) Die Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, darf nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden bewilligt werden.
IV. Abschnitt
Von den Landesstraßen
(1) Die Landesstraßen werden in Landesstraßen I. und II. Ordnung eingeteilt.
(2) Landesstraßen I. Ordnung sind Straßen, die für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile desselben von besonderer Bedeutung sind.
(3) Alle übrigen Landesstraßen und -wege sind Landesstraßen II. Ordnung.
(1) Der Bau neuer Landesstraßen, die Übernahme von Straßen als Landesstraßen sowie die Umwandlungen einer Landesstraße I. Ordnung in eine solche II. Ordnung und umgekehrt erfolgt durch Landesgesetz.
(2) Eine Landesstraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr im Lande verloren hat, wird - unbeschadet der weiteren Fürsorge der Gemeinden für die Befriedigung des in ihrem Bereich bestehenbleibenden Verkehrsbedürfnisses - durch Landesgesetz als Landesstraße aufgelassen.
(3) Der jeweilige Stand der Landesstraßen wird in einem Verzeichnis zusammengefaßt, das von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen ist.
(1) Der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung von Landesstraßen obliegt der Landesregierung (Landesstraßenverwaltung).
(2) Die Straßenrechtsbehörde verfügt die Umlegung von Landesstraßenteilen sowie deren Auflassung, soweit sie als Landesstraßen entbehrlich geworden sind, durch Verordnung.
(1) Zur Sicherung des Baues oder der Umlegung einer Landesstraße kann die Landesregierung in Gemeinden, in denen kein Flächenwidmungsplan aufgestellt ist, das Gebiet, das für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist den betreffenden Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Landesstraßenplanungsgebiet sind Bauplatzerklärungen nicht zulässig und dürfen Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten nicht bewilligt und nicht vorgenommen werden. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Wertänderungen, die in der Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet ihre Ursache haben, sind bei der Festsetzung der Höhe einer Entschädigung gemäß § 13 nicht zu berücksichtigen. Die Straßenrechtsbehörde hat jedoch nach Anhörung der Landesstraßenverwaltung solche Maßnahmen im Landesstraßenplanungsgebiet zuzulassen, wenn diese nicht wesentlich wertsteigernd sind oder den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Landesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, Erhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hievon nicht berührt.
(3) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(4) Die Rechtswirksamkeit einer Verordnung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
(5) Grundstücke, die zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden, dürfen erst wieder nach Ablauf von fünf Jahren neuerlich zum Straßenplanungsgebiet erklärt werden.
(1) Die Kosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen und deren Zugehör notwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen, wenn der Bau von der Gemeindevertretung verlangt worden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für den Bau oder die Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft diese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil der zu bauenden oder zu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind.
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.
(1) Die Kosten
1. | des Baues und der Erhaltung der Durchzugsstrecken von Landesstraßen in geschlossenen Ortschaften; | |||||||||
2. | der Herstellung und Erhaltung von Einrichtungen an einer Landesstraße, die durch die besonderen Bedürfnisse der Ortsbewohner einer Gemeinde oder eines Teiles derselben bezüglich der Bauweise (Fahrbahnbreite, Fahrbahnbefestigung, Gehsteige, Entwässerungsanlagen u. dgl.) und Erhaltung bedingt sind und die bei Führung der Straßen durch unverbautes Gebiet unterblieben wären, | |||||||||
werden wenigstens zu einem Drittel von den Gemeinden getragen; den Rest der Kosten trägt das Land. |
(2) Die Gemeinde hat in den Ortsdurchfahrten auch für die Straßenreinigung, die Beseitigung und Abfuhr des von der Fahrbahn und aus den Straßengräben abgeräumten Kotes sowie die Schneeabfuhr, ferner, soweit die der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräfte nicht ausreichen, für die Schneeabräumung und die Sandstreuung bei Glatteisgefahr auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
(3) Die Landesregierung kann die Erhaltung von Ortsdurchfahrten gegen jederzeitigen Widerruf an Gemeinden übertragen, wenn sie hiefür die notwendigen Einrichtungen (Bauamt, Bauhöfe, Baugeräte usw.) besitzen. Für die Obsorge, soweit sie über die in Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen hinausgeht, gebührt der Gemeinde eine Vergütung die nach den im Abs. 1 niedergelegten Grundsätzen festgesetzt wird. Kommt eine Gemeinde ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Durchzugsstraße nicht nach, ist die Landesregierung berechtigt, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und von der Gemeinde den sich nach Abs. 1 ergebenden Kostenanteil hereinzubringen.
(4) Die nach Abs. 1 von der Gemeinde oder nach Abs. 3 in diese zu entrichtenden Beträge werden im ersteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, in deren Unterlagen die Gemeinde Einsicht nehmen kann, im letzteren Fall auf Grund der Kostenermittlung, deren Unterlagen die Gemeinde der Landesstraßenverwaltung zur Verfügung zu stellen hat, einvernehmlich zwischen der Gemeinde und der Landesstraßenverwaltung festgelegt. Wenn ein Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet die Landesregierung.
Unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 haben die Gemeinden zur Erhaltung der Landesstraßen für die in ihrem Gebiet liegenden Straßenstrecken folgende Naturalleistungen gegen Ersatz der Kosten durch den Straßenerhalter zu besorgen:
1. | Die Beseitigung von Verkehrshemmnissen, die durch Elementarereignisse verursacht werden, soweit sie mit den der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräften in dem Ausmaß, das zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, nicht entfernt werden können; | |||||||||
2. | bei Landesstraßen II. Ordnung die Schneeabräumung und Schneeabfuhr, soweit sie mit den der Straßenverwaltung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Kräften in dem Ausmaß, das zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig ist, nicht besorgt werden können. |
(1) Werden längs einer Landesstraße Baumpflanzungen angelegt, so sind die Bäume so zu setzen, daß sie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Kommen die Bäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, so haben die Besitzer der angrenzenden Grundstücke die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Straßenbäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Straßenbäume gegen eine angemessene, im Streitfall nach § 15 zu bestimmende Entschädigung zu dulden.
(2) Wenn ein Grundbesitzer den Verpflichtungen bezüglich der Baumpflanzungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, so kann die Straßenverwaltung auf Kosten des Säumigen die ausständige Leistung anderweitig ausführen lassen.
(1) Bei Bauführungen und sonstigen baulichen Maßnahmen an Landesstraßen in der geschlossenen Ortschaft ist die festgesetzte Baulinie oder Baufluchtlinie einzuhalten. Mangels einer solchen findet auf diese baulichen Maßnahmen Abs. 2 erster Satz Anwendung. Soweit infolge einer festgesetzten Baulinie oder Baufluchtlinie Verkehrsbehinderungen oder -erschwernisse verursacht werden, kann die Landesstraßenverwaltung die Änderung der Baulinie oder Baufluchtlinie beantragen.
(2) Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen an Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen innerhalb einer Entfernung von 12 m ab dem Fahrbahnrad ohne Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für in der üblichen Weise gestaltete Weidezäune. Das Land (Landesstraßenverwaltung) ist in einem Verfahren über Bauvorhaben innerhalb der bezeichneten Grenze Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 und darf eine solche Zustimmung insbesondere nicht erteilen, wenn das Vorhaben den Interessen des Straßenbaues oder der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerspricht.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt dann auch für Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen in geschlossenen Ortschaften, wenn die Landesstraße als Ortsumfahrung erklärt wurde. Die Landesregierung kann eine Landesstraße oder Teile von Landesstraßen durch Verordnung nach Anhörung der Gemeinde als Ortsumfahrung erklären, wenn aus straßenbaulichen Gründen oder im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Straße entsprechend freizuhalten ist.
(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.
(2) Die Landesstraßenverwaltung hat die Zustimmung nach Abs 1 zu erteilen, wenn durch die bauliche Maßnahme oder die Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde.
V. Abschnitt
Von den Gemeindestraßen
Die Gemeindestraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.
(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) Die §§ 24 und 26 finden auf Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung.
(1) Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus.
(2) Der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.
(3) Eine Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gemäß § 27 in der Gemeinde verloren hat, wird - unbeschadet ihrer allfälligen Erklärung als öffentliche Interessentenstraße - auf Grund einer Verordnung der Gemeindevertretung aufgelassen.
(4) Der Gemeindevertretung obliegt in Bezug auf die Erhaltung der Gemeindestraßen die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über die laufende Erhaltung hinausgehen.
(5) Der Bau und die Erhaltung der Gemeindestraßen gemäß den Beschlüssen der Gemeindevertretung obliegt dem Bürgermeister.
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
VI. Abschnitt
Von den öffentlichen Interessentenstraßen
Allgemeines
(1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
(2) Zum Zweck des Baus oder gegebenenfalls der Übernahme einer bestehenden Straße als öffentliche Interessentenstraße und deren Erhaltung und Verwaltung ist eine Straßengenossenschaft zu bilden. An Stelle der Bezeichnung `Straßengenossenschaft` kann auch die Bezeichnung `Weggenossenschaft` verwendet werden.
Erklärung und Auflassung von
Interessentenstraßen
(1) Die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde, wenn die Genehmigung des Vertrags über die Bildung einer Straßengenossenschaft beantragt worden ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen.
(2) Öffentliche Interessentenstraßen oder Teile davon, die ihre Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 verloren haben, sind von der Straßenrechtsbehörde durch Verordnung aufzulassen.
(3) Die rechtswirksame Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Gemeindestraße bewirkt ihre Auflassung als Interessentenstraße.
Straßengenossenschaft
(1) Eine Straßengenossenschaft wird gebildet:
a) | durch schriftliche Vereinbarung zwischen allen Interessenten oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Die Vereinbarung über die Bildung einer Straßengenossenschaft bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde, die von jedem Interessenten beantragt werden kann. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) | der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt, | |||||||||
b) | Verträge mit den von der Straßentrasse betroffenen Grundeigentümern über die Zurverfügungstellung des erforderlichen Grundes oder schriftliche Zusicherungserklärungen darüber vorliegen und | |||||||||
c) | die einen Bestandteil der Vereinbarung bildende Satzung dem § 33 entspricht. |
(3) Als Interessenten kommen in Betracht:
a) | die Eigentümer der durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstücke; | |||||||||
b) | Personen, denen an einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt; | |||||||||
c) | die nicht unter lit a und b fallenden Inhaber von Unternehmen auf einem durch die Straße unmittelbar oder mittelbar erschlossenen Grundstück, wenn die Straße für das Unternehmen einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt; | |||||||||
d) | Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitglieder die Interessentenstraße zur Erschließung ihrer Grundstücke benötigen, ausgenommen Gebietskörperschaften. |
(4) Die Straßenrechtsbehörde kann von Amts wegen eine Straßengenossenschaft bilden, wenn
a) | der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und | |||||||||
b) | die Straße für alle in die Straßengenossenschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt. |
(5) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag eines Interessenten eine Straßengenossenschaft zu bilden, wenn der Straße eine Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 zukommt und die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mehr als 50 % der Beitragsanteile (§ 34) entfallen würden, der Bildung der Straßengenossenschaft zustimmt. Ein Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die als Interessent gemäß Abs 3 in Betracht kommt. Einem solchen Antrag sind anzuschließen:
1. | ein Plan, aus dem der Verlauf der vorgesehenen öffentlichen Interessentenstraße hervorgeht; | |||||||||
2. | ein Verzeichnis der übrigen als Interessenten in Frage kommenden Personen. |
(6) Die Straßenrechtsbehörde hat vor Erlassung des Bescheides zur Bildung einer Straßengenossenschaft eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist zusätzlich durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen. Der Bescheid zur Bildung der Straßengenossenschaft hat auch die Satzung zu enthalten.
(7) Mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs 2 oder 6 erlangt die Straßengenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit.
Satzung
(1) Die Satzung einer Straßengenossenschaft hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft; | |||||||||
b) | die Beschreibung des Verlaufs der öffentlichen Interessentenstraße sowie die Festlegung allfälliger Benutzungsbeschränkungen; solche Benutzungsbeschränkungen dürfen die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigen; | |||||||||
c) | die Namen und Anschriften der Interessenten nach dem Stand zur Zeit der Bildung der Straßengenossenschaft und die Bezeichnung der Grundstücke, an denen sie Rechte im Sinn des § 32 Abs 3 lit a bis c haben; | |||||||||
d) | die Rechte und Pflichten der Interessenten, insbesondere den Schlüssel für die Aufteilung des Aufwands der Genossenschaft und die Ausübung des Stimmrechts in der Vollversammlung; | |||||||||
e) | die Organe der Genossenschaft einschließlich des jeweiligen Aufgabenbereiches, der Bestellung und Funktionsdauer sowie die Beschlusserfordernisse; | |||||||||
f) | Vorschriften über die Vertretungsbefugnis nach außen und die Fertigung von Urkunden; | |||||||||
g) | Regelungen über die Abwicklung der Verbindlichkeiten und des Vermögens im Fall der Auflösung der Genossenschaft. |
(2) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen den gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(3) Steht ein Grundstück im Sinn des § 32 Abs 3 lit a im Eigentum mehrerer Personen, gilt die Gesamtheit der Miteigentümer als ein Interessent. Bei Abstimmungen zählen unterschiedliche Stimmabgaben als Ablehnung, wenn in der Satzung nicht anderes geregelt ist. Für die Beitragsleistungen haften die Miteigentümer zur ungeteilten Hand. In die Organe der Straßengenossenschaft ist jeder Miteigentümer wählbar. Sinngemäßes gilt für mehrere Berechtigte im Sinn des § 32 Abs 3 lit b und c.
Beitragsanteile
(1) Die Kosten des Baus und der Erhaltung einer öffentlichen Interessentenstraße sind von den Interessenten entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Wird eine Straßengenossenschaft durch die Behörde gebildet, ist der Beitragsschlüssel der Interessenten entsprechend deren verkehrsmäßigem Vorteil aus der Benutzung der Interessentenstraße festzusetzen. Die Behörde hat dabei insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzungsmöglichkeit der erschlossenen Grundstücke sowie auf die Art und den Umfang der Benutzung der Straße durch die Interessenten Bedacht zu nehmen. Die als Interessenten in Betracht kommenden Personen haben den Organen der Behörde die für die Ermittlung des verkehrsmäßigen Vorteils erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die dazu notwendigen Unterlagen zu gewähren.
(3) Haben sich die Grundlagen, die für die Festsetzung des Beitragsschlüssels maßgebend waren, wesentlich geändert, kann der Beitragsschlüssel durch Beschluss der Vollversammlung neu festgesetzt werden; auf Antrag eines Interessenten hat eine Neufestsetzung zu erfolgen.
(4) Rückständige Leistungen der Mitglieder einer Straßengenossenschaft können im Verwaltungsweg mittels Rückstandsausweises eingebracht werden.
Rechtsnachfolger von Interessenten
(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.
Nachträgliche Einbeziehung von Interessenten
(1) In eine Straßengenossenschaft können Interessenten nachträglich einbezogen werden:
a) | durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Die Vereinbarung über die nachträgliche Einbeziehung der Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | die neuen Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 erfüllen und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 33 entspricht. |
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich eingetreten sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid in die Genossenschaft einzubeziehen. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Nachträglich einbezogene Interessenten haben an die Straßengenossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten des Baus und der Instandsetzung der Straße zu leisten. Der Berechnung der Höhe des nachträglichen Beitrags ist der Zeitwert der Straße zugrundezulegen.
Ausscheiden von Interessenten
(1) Interessenten können aus einer Straßengenossenschaft ausscheiden:
a) | durch schriftliche Vereinbarung auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Vollversammlung der Straßengenossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Die Vereinbarung über das Ausscheiden von Interessenten bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | bei den ausscheidenden Interessenten die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind und | |||||||||
b) | die geänderte Satzung dem § 33 entspricht. |
(3) Die Behörde hat Interessenten, bei denen die Voraussetzungen nach § 32 Abs 3 nachträglich weggefallen sind, auf ihren Antrag oder auf Antrag der Straßengenossenschaft mit Bescheid aus der betreffenden Straßengenossenschaft auszuscheiden. Ein solcher Bescheid hat auch die entsprechende Änderung der Satzung zu enthalten.
(4) Scheidet ein Interessent innerhalb von zehn Jahren nach Zahlung seines Beitrags zu den Kosten des Baus der Straße ohne Rechtsnachfolger aus, hat ihm die Straßengenossenschaft einen angemessenen Teil dieses Beitrags zu erstatten. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist unter Zugrundelegung einer Abschreibung des geleisteten Beitrags in der Höhe von 10% für jedes, wenn auch nur begonnene Jahr der Straßenbenutzung zu berechnen, wenn eine vertragliche Regelung darüber nicht besteht.
Auflösung
(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:
a) | durch Beschluss der Genossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und | |||||||||
b) | die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind. |
(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.
Besondere Aufsicht über die Straßengenossenschaften
(1) Die Organe einer Straßengenossenschaft haben der Straßenrechtsbehörde sämtliche die Verwaltung der Straße betreffende Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft darüber zu gewähren. Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und eines in den Satzungen vorgesehenen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(2) Über die Bestimmungen des § 43 Abs 1 hinaus kann die Straßenrechtsbehörde, wenn eine Straßengenossenschaft die Wahl der satzungsgemäßen Organe unterlässt oder die Organwalter wiederholt ihre Aufgaben vernachlässigen, mit Bescheid einen Verwalter bestellen, der die Aufgaben der fehlenden bzw säumigen Organwalter auf Kosten der Genossenschaft zu erfüllen hat. Die Straßenrechtsbehörde kann dem Verwalter Aufträge erteilen. Nach dem Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen ist der Verwalter unverzüglich zu entheben.
(3) Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde.
VII. Abschnitt
Von den dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen
(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als
a) | die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde, | |||||||||
b) | die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. |
(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
1. | vom Eigentümer der Privatstraße; | |||||||||
2. | vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist; | |||||||||
3. | von jeder die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und | |||||||||
4. | von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt. | |||||||||
Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt. |
(3) Handelt es sich um Vorhaben, die wichtigen allgemeinen Verkehrsinteressen oder ebensolchen überörtlichen Interessen des Fremdenverkehrs dienen, hat die Widmung gemäß Abs. 1 lit. a das Grundeigentum nicht zur Voraussetzung. Die Wirkung der für fremdes Grundeigentum ausgesprochenen Widmung beschränkt sich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes.
(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
1. | vom Eigentümer der Privatstraße; | |||||||||
2. | vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist, und | |||||||||
3. | von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt. | |||||||||
Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz. |
(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 als Interessentenstraße zu erklären.
VIII. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmung für andere als Landesstraßen mit besonderer
Verkehrsdichte
(1) Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 finden auch auf andere als Landesstraßen dann Anwendung, wenn diese Straßen von überörtlicher Bedeutung sind und eine einer Landesstraße gleichkommende Verkehrsdichte aufweisen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinen läßt. Hiebei nimmt die in §§ 25 und 26 der Landesstraßenverwaltung eingeräumte Stellung die für die Straße zuständige Straßenverwaltung ein.
(2) Auf welche Straßen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, stellt die Landesregierung jeweils durch Verordnung fest.
IX. Abschnitt
Von der Aufsicht
(1) Zur Handhabung der Aufsicht darüber, daß die unter dieses Gesetz fallenden Straßen - mit Ausnahme der Landesstraßen - von der Straßenverwaltung in dem der bestimmungsmäßigen Benutzung der Straße entsprechenden Zustand erhalten werden, sind die Straßenrechtsbehörden zuständig. Erfüllt die Straßenverwaltung oder eines ihrer Organe die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht, hat die Straßenrechtsbehörde die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Straßenverwaltung zu treffen.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften über die gemeinderechtliche Aufsicht über die Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches unberührt.
X. Abschnitt
Schlussbestimmungen
(1) Die nur fahrlässige Beschädigung einer unter dieses Gesetz fallenden Straße, der dazugehörigen baulichen Anlagen, Bäume udgl bildet, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei oder der Straßenverwaltung vom Beschädiger oder einer von ihm dazu veranlassten Person mitgeteilt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu ahnden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Straferkenntnis, womit der Beschuldigte einer nach diesem Gesetz strafbaren Verwaltungsübertretung schuldig erkannt wird, auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche der Straßenverwaltung gegen den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).
Die nach diesem Gesetze der Gemeindevertretung zukommende Zuständigkeit ist in der Stadtgemeinde Salzburg vom Gemeinderat wahrzunehmen (LGBl. Nr. 48/1966).
Die von einer Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen sind mangels besonderer, gesetzlich vorgesehener Kundmachungsorgane in der "Salzburger Landes-Zeitung" mit der Wirkung kundzumachen, daß die Verordnung, sofern in ihr kein besonderer Wirksamkeitsbeginn bestimmt ist, mit dem Tag in Kraft tritt, der der Ausgabe des betreffenden Stückes der "Salzburger Landes-Zeitung" folgt.
Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG. 1972
StF: LGBl Nr 119/1972 (WV)
Änderung
idF:
LGBl Nr 15/1973 (DFB)
LGBl Nr 70/1973
LGBl Nr 92/2001 (Blg LT 12. GP: RV 785, AB 872, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 108/2001 (VfGH)
LGBl Nr 88/2002 (DFB)
LGBl Nr 58/2005 (Blg LT 13. GP: RV 458, AB 560, jeweils 2. Sess)