IV. Abschnitt
Von den Landesstraßen
(1) Die Landesstraßen werden in Landesstraßen I. und II. Ordnung eingeteilt.
(2) Landesstraßen I. Ordnung sind Straßen, die für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile desselben von besonderer Bedeutung sind.
(3) Alle übrigen Landesstraßen und -wege sind Landesstraßen II. Ordnung.
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