(1) Der Gemeingebrauch einer Straße ist jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.
(2) Über den Bestand und Umfang des Gemeingebrauches hat die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(3) Durch die Erhebung von Mauten oder Benützungsentgelten wird der Gemeingebrauch einer Straße nicht berührt.
(4) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches ist durch die Straßenrechtsbehörde - erforderlichenfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwanges - zu verfügen.
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