§ 14 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 14

 

Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Pläne und Behelfe, darunter eines Verzeichnisses der zu enteignenden Grundstücke mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundflächen und eines Grundbuchauszuges, bei der Landesregierung einzuschreiten.

In Kraft seit 12.12.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 LStG. 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 LStG. 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 LStG. 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 LStG. 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 LStG. 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LStG. 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 LStG. 1972
§ 15 LStG. 1972