(1) Hinsichtlich der Gemeindestraßen übt die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich die Straßenverwaltung aus.
(2) Der Bau neuer Gemeindestraßen und die Übernahme von Straßen als Gemeindestraßen sowie die Bestimmung (Umwandlung) ihrer Eigenschaft als Gemeindestraße I. oder II. Klasse erfolgt auf Grund von Verordnungen der Gemeindevertretung.
(3) Eine Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gemäß § 27 in der Gemeinde verloren hat, wird - unbeschadet ihrer allfälligen Erklärung als öffentliche Interessentenstraße - auf Grund einer Verordnung der Gemeindevertretung aufgelassen.
(4) Der Gemeindevertretung obliegt in Bezug auf die Erhaltung der Gemeindestraßen die Beschlussfassung über Maßnahmen, die über die laufende Erhaltung hinausgehen.
(5) Der Bau und die Erhaltung der Gemeindestraßen gemäß den Beschlüssen der Gemeindevertretung obliegt dem Bürgermeister.
0 Kommentare zu § 29 LStG. 1972