(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Ansuchen für eine bestimmte, aus wichtigen Gründen verlängerte Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße bewilligen. Die Bewilligung berechtigt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Grunduntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Für die hieraus erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile ist Ersatz und auf Verlangen des Betroffenen vor dem Beginn der Arbeiten eine angemessene Sicherstellung zu leisten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über Einwendungen gegen die Notwendigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen und über den zu leistenden Ersatz für verursachte Schäden endgültig. Vor der Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Ersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten vom Tag, an dem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Dieser Tag ist der Behörde glaubhaft zu machen. Beiden Teilen steht es frei, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Höhe der Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Die Klage kann nur mit Zustimmung des Beklagten zurückgezogen werden.
(3) Die Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, darf nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden bewilligt werden.
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