VIII. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmung für andere als Landesstraßen mit besonderer
Verkehrsdichte
(1) Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 finden auch auf andere als Landesstraßen dann Anwendung, wenn diese Straßen von überörtlicher Bedeutung sind und eine einer Landesstraße gleichkommende Verkehrsdichte aufweisen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinen läßt. Hiebei nimmt die in §§ 25 und 26 der Landesstraßenverwaltung eingeräumte Stellung die für die Straße zuständige Straßenverwaltung ein.
(2) Auf welche Straßen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, stellt die Landesregierung jeweils durch Verordnung fest.
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