§ 38 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 

Auflösung

 

§ 38

 

(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:

a)

durch Beschluss der Genossenschaft oder

b)

durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde.

 

(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn

a)

die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und

b)

die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind.

 

(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 LStG. 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 LStG. 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 LStG. 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 LStG. 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 LStG. 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LStG. 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 LStG. 1972
§ 39 LStG. 1972