Auflösung
(1) Eine Straßengenossenschaft kann aufgelöst werden:
a) | durch Beschluss der Genossenschaft oder | |||||||||
b) | durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde. |
(2) Der Beschluss über die Auflösung einer Genossenschaft bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn
a) | die öffentliche Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 aufgelassen ist und | |||||||||
b) | die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gegenüber den Interessenten und Dritten erfüllt oder sichergestellt sind. |
(3) Die Behörde hat eine Straßengenossenschaft von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn diese nicht binnen einem Jahr nach der Auflassung der öffentlichen Interessentenstraße gemäß § 31a Abs 2 oder 3 ihre Auflösung beschlossen hat.
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