(1) Plätze, Straßengräben und Kunstbauten jeder Art im Zuge von Straßen sind Teile der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(2) Die zur dauernden Erhaltung und zum nachhaltigen und dauernd gesicherten Betrieb einer Straße erforderlichen Anlagen und Baulichkeiten sind Zugehör (§ 294 ABGB.) der Straße, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie im Eigentum eines anderen stehen.
(3) Das Eigentumsrecht oder sonstiges auf einem Privatrechtstitel beruhendes Recht dritter Personen an der Grundfläche von Straßen, ihren Teilen und ihrem "Zugehör" können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden. Doch kann die Benutzung einer Straße, die vom Grundeigentümer für Straßenzwecke gewidmet oder in langjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und unbehindert benutzt worden ist, wenn sie der Widmung und Übung entspricht, nicht vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von Straßen gelten für den Neu- und Umbau, die Umlegung von Straßen und andere bauliche Änderungen im Zuge von Straßen.
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