(1) Wenn durch den Bau einer Straße bestehende Straßen unterbrochen oder sonst unbrauchbar gemacht werden und der Fortbestand dieser Straßen nicht entbehrlich geworden ist, hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die notwendigen Vorkehrungen zur weiteren Benützbarkeit dieser Straßen zu treffen.
(2) Wenn eine Straße nicht mehr ohne Gefahr für den zugelassenen Verkehr benützbar ist, hat die Straßenverwaltung unverzüglich die Straßenpolizeibehörde zu verständigen und die ihr zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen.
0 Kommentare zu § 9 LStG. 1972