§ 1 LStG. 1972

LStG. 1972 - Salzburger Landesstraßengesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

I. Abschnitt

 

Von der Anwendung des Gesetzes und der Einteilung der

öffentlichen Straßen und Wege

 

§ 1

 

(1) Das Gesetz findet auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind

a)

Landesstraßen,

b)

Gemeindestraßen,

c)

öffentliche Interessentenstraßen und

d)

dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen

Anwendung.

(2) Unter der Bezeichnung "Straßen" sind jeweils auch Wege mitverstanden.

(3) Als geschlossene Ortschaft im Sinn dieses Gesetzes gilt das verbaute Gebiet, als Ortsdurchfahrt eine durch eine geschlossene Ortschaft führende Straßenstrecke. Ein Gebiet gilt dann als verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

(4) Die Vorschriften über die Kreuzung von Straßen mit Eisenbahnen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.10.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 LStG. 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 LStG. 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 LStG. 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 LStG. 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 LStG. 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LStG. 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LStG. 1972