(1) Werden längs einer Landesstraße Baumpflanzungen angelegt, so sind die Bäume so zu setzen, daß sie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Kommen die Bäume außerhalb des Straßengrundes zu stehen, so haben die Besitzer der angrenzenden Grundstücke die Wahl, entweder nach den Weisungen der Straßenverwaltung die Pflanzung und Erhaltung der Straßenbäume gegen deren Nutzung selbst vorzunehmen oder die Pflanzung, Erhaltung und Nutzung der Straßenbäume gegen eine angemessene, im Streitfall nach § 15 zu bestimmende Entschädigung zu dulden.
(2) Wenn ein Grundbesitzer den Verpflichtungen bezüglich der Baumpflanzungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, so kann die Straßenverwaltung auf Kosten des Säumigen die ausständige Leistung anderweitig ausführen lassen.
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