(1) Jede Benutzung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen für andere Zwecke als für Zwecke des Verkehrs sowie deren Änderung bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung, insoferne nicht die Zustimmung zu dieser Benutzung durch eine behördliche Bewilligung auf Grund eines Verfahrens, an dem die Straßenverwaltung als Partei beteiligt war, erworben wird. Zustimmungen zur Straßenbenutzung, die sachlich einer bestimmten Liegenschaft zugute kommen, gehen bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers dieser Liegenschaft auf den jeweiligen Eigentümer dieser Liegenschaft über. Durch die besondere Benutzung der Straße kann ein Recht nicht ersessen werden.
(2) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Straßenrechtsbehörde jederzeit die Entfernung nicht bewilligter Anlagen auf oder im Straßengrund und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie, wenn dies durch den Umbau oder sonstige Abänderungen oder aus Verkehrsrücksichten notwendig geworden ist, die Entfernung oder Abänderung bewilligter derartiger Baulichkeiten und Anlagen auf Kosten des Inhabers der Anlage verlangen. Mehrere Verpflichtete haften zur ungeteilten Hand.
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