(1) Bei Bauführungen und sonstigen baulichen Maßnahmen an Landesstraßen in der geschlossenen Ortschaft ist die festgesetzte Baulinie oder Baufluchtlinie einzuhalten. Mangels einer solchen findet auf diese baulichen Maßnahmen Abs. 2 erster Satz Anwendung. Soweit infolge einer festgesetzten Baulinie oder Baufluchtlinie Verkehrsbehinderungen oder -erschwernisse verursacht werden, kann die Landesstraßenverwaltung die Änderung der Baulinie oder Baufluchtlinie beantragen.
(2) Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen an Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen innerhalb einer Entfernung von 12 m ab dem Fahrbahnrad ohne Zustimmung der Landesstraßenverwaltung nicht durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für in der üblichen Weise gestaltete Weidezäune. Das Land (Landesstraßenverwaltung) ist in einem Verfahren über Bauvorhaben innerhalb der bezeichneten Grenze Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 und darf eine solche Zustimmung insbesondere nicht erteilen, wenn das Vorhaben den Interessen des Straßenbaues oder der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerspricht.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 gilt dann auch für Bauführungen und sonstige bauliche Maßnahmen in geschlossenen Ortschaften, wenn die Landesstraße als Ortsumfahrung erklärt wurde. Die Landesregierung kann eine Landesstraße oder Teile von Landesstraßen durch Verordnung nach Anhörung der Gemeinde als Ortsumfahrung erklären, wenn aus straßenbaulichen Gründen oder im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Straße entsprechend freizuhalten ist.
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