(1) Einmündungen von Straßen und Zufahrten jeder Art in Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung der Landesstraßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Das Gleiche gilt von einer Änderung der Art der Benutzung solcher Straßen und Zufahrten.
(2) Die Landesstraßenverwaltung hat die Zustimmung nach Abs 1 zu erteilen, wenn durch die bauliche Maßnahme oder die Änderung der Art der Benutzung Interessen des Straßenbaus sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Zustimmung kann zur Sicherstellung dieser Erfordernisse unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden. Verweigert die Landesstraßenverwaltung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag die Straßenrechtsbehörde.
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