Erklärung und Auflassung von
Interessentenstraßen
(1) Die Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt durch Verordnung der Straßenrechtsbehörde, wenn die Genehmigung des Vertrags über die Bildung einer Straßengenossenschaft beantragt worden ist und die Voraussetzungen dafür vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Weggenossenschaft durch die Behörde vorliegen.
(2) Öffentliche Interessentenstraßen oder Teile davon, die ihre Verkehrsbedeutung nach § 31 Abs 1 verloren haben, sind von der Straßenrechtsbehörde durch Verordnung aufzulassen.
(3) Die rechtswirksame Erklärung einer öffentlichen Interessentenstraße zur Gemeindestraße bewirkt ihre Auflassung als Interessentenstraße.
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