IX. Abschnitt
Von der Aufsicht
(1) Zur Handhabung der Aufsicht darüber, daß die unter dieses Gesetz fallenden Straßen - mit Ausnahme der Landesstraßen - von der Straßenverwaltung in dem der bestimmungsmäßigen Benutzung der Straße entsprechenden Zustand erhalten werden, sind die Straßenrechtsbehörden zuständig. Erfüllt die Straßenverwaltung oder eines ihrer Organe die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht, hat die Straßenrechtsbehörde die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen; nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Straßenverwaltung die Straßenrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Straßenverwaltung zu treffen.
(2) Im übrigen bleiben die Vorschriften über die gemeinderechtliche Aufsicht über die Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches unberührt.
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