(1) Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) | die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42; | |||||||||
b) | der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen. |
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs 1 lit a angeführte Straße ist.
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