(1) Die Grundstückseigentümer sind weiter verpflichtet, an der Straße stehende lebende Zäune ganz oder teilweise zu entfernen, wenn dies erfahrungsgemäß zur Verhinderung von ständig wiederkehrenden Schneeverwehungen erforderlich ist und eine andere Möglichkeit zur Verhinderung solcher Verwehungen nicht besteht.
(2) Des weiteren ist die Aufstellung von Schneezäunen grundsätzlich ohne Anspruch auf Entschädigung auf allen benachbarten Grundstücken zu dulden. Sind jedoch durch die Aufstellung von Schneezäunen nachweisbar größere Schäden entstanden, so sind diese von der Straßenverwaltung angemessen zu vergüten.
(3) Über das Ausmaß der Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 hat im Streitfalle die Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.
(4) Abs. 4 des § 10 findet sinngemäße Anwendung.
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