(1) Der Bau neuer Landesstraßen, die Übernahme von Straßen als Landesstraßen sowie die Umwandlungen einer Landesstraße I. Ordnung in eine solche II. Ordnung und umgekehrt erfolgt durch Landesgesetz.
(2) Eine Landesstraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr im Lande verloren hat, wird - unbeschadet der weiteren Fürsorge der Gemeinden für die Befriedigung des in ihrem Bereich bestehenbleibenden Verkehrsbedürfnisses - durch Landesgesetz als Landesstraße aufgelassen.
(3) Der jeweilige Stand der Landesstraßen wird in einem Verzeichnis zusammengefaßt, das von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen ist.
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