(1) Die Kosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen und deren Zugehör notwendigen Grundes einschließlich der erforderlichen Nebenkosten und im Fall einer Enteignung der dafür geleisteten Entschädigung sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen, wenn der Bau von der Gemeindevertretung verlangt worden ist. Gleiches gilt im Fall der Übernahme einer Straße als Landesstraße. Kommen für den Bau oder die Umwandlung mehrere Gemeinden in Frage, trifft diese Verpflichtung alle Gemeinden, wenn das oder die Verlangen für den größeren Teil der zu bauenden oder zu übernehmenden Straßen gestellt worden ist bzw sind.
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gemeinden auch die Kosten baulicher Änderungen an Einrichtungen, Gebäuden und sonstigen Wirtschaftseinrichtungen, die durch den Bau oder die Umwandlung notwendig werden, zu tragen.
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