II. Abschnitt
Vom Bau und von der Erhaltung der Straßen
(1) Straßen sind so zu bauen und zu erhalten, daß sie bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr für den auf ihnen zugelassenen Verkehr benützbar sind und daß die Interessen der Nachbarn gewahrt werden. Solche Interessen der Nachbarn sind die Hintanhaltung der Gefährdung der Sicherheit von Personen in der Nachbarschaft der Straße, sonstiger erheblich nachteiliger Auswirkungen aus dem baulichen Bestand und der Benützung der Straße auf benachbarte Grundstücke, Bauwerke, bauliche und sonstige Anlagen, insbesondere die Vermeidung von angesichts der Flächenwidmung übermäßiger Lärmbelästigung und Luftverunreinigung, weiters die Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen. Diese Interessen sind jedoch nur insofern beachtlich, als sie dem öffentlichen Interesse am Bau und an der Erhaltung der Straße zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrssicherheit nicht widersprechen.
(2) Zur Sicherstellung dieses Erfordernisses kann die Landesregierung mit Verordnung Richtlinien für den Bau und die Erhaltung der Straßen, insbesondere bezüglich der Kunstbauten, der Anlage von Baumpflanzungen, der Ableitung von Niederschlagswässern, der Aufstellung von Tankstellen sowie der Anbringung von Kilometer- und Zwischensteinen, von Geländern oder anderen Sicherheitsvorkehrungen erlassen. Die straßenpolizeilichen und die baupolizeilichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist auf die Wahrung des Landschafts- und Ortbildes und die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern möglichst Bedacht zu nehmen.
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