(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.
(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
a) | das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind; | |||||||||
b) | welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13); | |||||||||
c) | daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden; | |||||||||
d) | ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt; | |||||||||
e) | welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§ 12 Abs. 3) gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(1) Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Gleichzeitig ist auf Grund der Flächenausmaße festzulegen, in welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung des Jagdrechtes aufzuteilen sind.
(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.
(2) Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes im Arrondierungsgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgeltes ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)
(4) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet
(1) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen.
(2) Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechtes kann entweder auf Grund
a) | öffentlicher Versteigerung oder | |||||||||
b) | freien Übereinkommens oder | |||||||||
c) | der Erneuerung des Jagdpachtvertrages | |||||||||
erfolgen. |
(3) Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.
(4) Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3 ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,
a) | daß sich der Pachtschilling entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiet eintritt; | |||||||||
b) | daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag unzulässig und nichtig sind. |
(5) In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.
(6) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
Öffentliche Versteigerung
(1) Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.
(2) Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises erlegt hat.
(3) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages (§ 23) abgeschlossen. Das Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtschillings und der Kaution (§ 27) zu verwahren. Die Vadien der übrigen Bieter sind diesen zurückzustellen. Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot gestellt, so hat der Obmann die Versteigerung zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.
(4) Das Nähere über die Durchführung der Versteigerung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(1) Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden (§ 12), ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welchem der angrenzenden Eigenjagdgebiete der Jagdanschluß bzw. der Jagdeinschluß zuzuweisen ist.
(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigentümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mangels eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 90/2001)
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.
(4) Eine Berufung bezüglich des von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Pachtentgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluß bzw. Jagdeinschluß gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012)
Kaution
(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtschillings zu leisten.
(2) Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle des Erlages eines Geldbetrages gilt als Kaution auch die Verpflichtung eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und Zahler.
(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.
(4) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 3 ein ordentliches Gericht oder die Jagd- und Wildschadenskommission zu entscheiden hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtschillings, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.
(6) Die Kaution ist dem Pächter drei Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn der Pächter seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat.
Erlag des Pachtschillings
(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.
(2) Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.
Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB])
Auflösung des Jagdpachtvertrages
(1) Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter
a) | die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist und trotz nachfolgender einmaliger Mahnung nicht erlegt; | |||||||||
b) | den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (Abschnitt F) nicht nachkommt; | |||||||||
c) | die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht besitzt oder nachträglich einbüßt oder wenn ihm die Jagdkarte entzogen wird; | |||||||||
d) | nicht innerhalb dreier Monate nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist; (Anm: LGBl. Nr. 13/1988) | |||||||||
e) | den Vorschriften über die Abschußregelung wiederholt nicht entspricht; | |||||||||
f) | sich sonst wiederholt Übertretungen dieses Gesetzes schuldig macht; | |||||||||
g) | wiederholt Jagdgäste ladet, die sich Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen; | |||||||||
h) | die Abtretung des Jagdrechtes (§ 30 Abs. 2) offensichtlich zur Umgehung der Bestimmungen über die Verpachtung des Jagdrechtes mißbraucht; | |||||||||
i) | der Vorschrift des § 72 nicht entspricht. |
(2) Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.
(3) Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling zu ersetzen.
(1) Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchsrecht zu.
(2) Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.
(3) Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.
(4) Über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne dieses Gegenantrages zu entscheiden.
(5) Wird gegen die neuerliche Entscheidung des Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, soweit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den Bescheid bezüglich der Aufteilung des Pachtentgelts steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Aufteilung des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012)
(1) Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben.
(2) Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können. Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt.
(3) Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß § 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.
(4) Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen
a) | an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder | |||||||||
b) | an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. |
(2) Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Jagdkarte dem Bewerber nur ausfolgen, wenn dieser den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen hat. (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)
(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
(5) Der O.ö. Landesjagdverband hat den ausstellenden Bezirksverwaltungsbehörden längstens bis zum 15. Juli jedes Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaber bekanntzugeben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben.
(6) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis
a) | der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit; | |||||||||
b) | der jagdlichen Eignung; | |||||||||
c) | einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung; | |||||||||
d) | daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
(2) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
(3) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer (Jahres-)Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuß und der Landesjagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.
(6) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die im Abs. 1 geforderte jagdliche Eignung auch in anderer, als in der im Abs. 3 festgelegten Weise nachweisen. In einem solchen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist.
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
a) | Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden; | |||||||||
b) | Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt ist; | |||||||||
c) | Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen); | |||||||||
d) | Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren; | |||||||||
e) | Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren; | |||||||||
f) | Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988) |
(2) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jagdkarte ansuchen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.
(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.
(1) Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
(2) Die Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.
(3) Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
a) | ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird, oder | |||||||||
b) | ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder | |||||||||
c) | ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. |
(4) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist.
(5) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet
a) | Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. | |||||||||
b) | Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben. |
(6) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.
(7) Im übrigen kommen den Jagdschutzorganen die Befugnisse zu, die öffentlichen Wachen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals zukommen.
(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.
Schonzeiten
(1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.
(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.
(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies
a) | im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, | |||||||||
b) | zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, | |||||||||
c) | zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, | |||||||||
d) | zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder | |||||||||
e) | zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen | |||||||||
erforderlich ist. |
(4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden.
(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
(6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über
a) | die Wildart, für welche die Ausnahme bewilligt wird, | |||||||||
b) | den Ausnahmegrund, | |||||||||
c) | die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und - methoden, | |||||||||
d) | die Kontrollmaßnahmen und | |||||||||
e) | erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme | |||||||||
zu enthalten. |
(Anm: LGBl. Nr. 24/2004)
Abschußsperre; Zwangsabschuß
(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn dies mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder der Fischereiwirtschaft notwendig ist (Zwangsabschuß).
(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Der Abschußplan für Schalenwild ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschußplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 40/2001)
(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinne des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuß binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(7) Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen.
(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
(3) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Gegnerin bzw. des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012, 90/2013)
(4) Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten.
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III lit. B des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010. Eine Berufung bezüglich des Ausmaßes der Entschädigung ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)
(2) Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(2) § 54 Abs. 1 gilt auch für den Jägernotweg.
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.
(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Berufungsrecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
Fangen und Vergiften von Wild
(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung des Tellereisens sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. Die Verwendung von Fangeisen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zulässig. Jedoch kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls, insbesondere zur Bekämpfung der Tollwut oder bei Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen durch Raubwild, die Verwendung von Fangeisen auch außerhalb dieses Zeitraumes gestatten. Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.
(2) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.
(3) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel durch Verordnung erlassen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
Schädliches Wild
(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu halten.
(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel, Habichte, Bussarde und Sperber fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004)
Es sind verboten:
1. | der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel; | |||||||||
2. | der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt; | |||||||||
3. | das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; | |||||||||
4. | das Verwenden von Sprengstoffen; | |||||||||
5. | die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister kann, wenn es der Jagdausschuß oder der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, daß zu befürchten ist, daß land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, daß der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuß von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuß darf nur vom Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen; | |||||||||
6. | das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art; | |||||||||
7. | das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele; | |||||||||
8. | das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können; | |||||||||
9. | das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben; | |||||||||
10. | das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen; | |||||||||
11. | das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind; | |||||||||
12. | das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter; | |||||||||
13. | die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus; | |||||||||
14. | die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 32/2012) |
(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben. Gegen einen Bescheid im Sinne des ersten Satzes ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Wildschadens durch Wechselwild geltend gemacht wurde. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksjägermeisterin bzw. vom Bezirksjägermeister bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012)
(2) Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.
(1) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagdperiode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten. Werden vom Jagdausschuß und vom Jagdausübungsberechtigten die selben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.
(2) Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten die Berufung zu, sofern seinem Vorschlag bei der Bestellung nicht entsprochen wurde.
(3) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere Person zu bestellen.
(5) Die für den Obmann geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.
(6) Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.
(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden.
(1) Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)
(2) Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(3) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(4) Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
a) | Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. b und c die Amtskosten zu tragen. | |||||||||
b) | Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, so hat die den Anspruch erhebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. | |||||||||
c) | Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens (§ 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches (§ 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen. |
(5) Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990)
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.
Der O.ö. Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.
(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
(4) Der O.ö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem O.ö. Landesjagdverband.
(5) Der O.ö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.
(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und 66 entscheidet über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.
(3) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4); | |||||||||
b) | ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6b); | |||||||||
c) | die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen erfüllt zu haben; | |||||||||
d) | bei Ausübung der Jagd den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen nicht vorweist (§ 35 Abs. 4); | |||||||||
e) | Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 ausfolgt; | |||||||||
f) | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu bestellen, nicht nachkommt (§ 43 Abs. 1); | |||||||||
g) | einen Fachkurs für die Berufsjägerprüfung ohne Bewilligung durchführt (§ 45a Abs. 1); | |||||||||
h) | während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2); | |||||||||
i) | als Jagdausübungsberechtigter die Abschußsperre verletzt oder den angeordneten Zwangsabschuß nicht durchführt (§ 49); | |||||||||
j) | den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt; | |||||||||
k) | der Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung nicht nachkommt (§ 53); | |||||||||
l) | bei der Benützung des Jägernotweges Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 55 Abs. 1); | |||||||||
m) | der Kennzeichnungs- oder der Entfernungspflicht des § 56a Abs. 5 nicht nachkommt; | |||||||||
n) | ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet oder in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 56b); | |||||||||
o) | den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im § 57 geforderten Weise nachkommt; | |||||||||
p) | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 58 geforderten Weise entspricht; | |||||||||
q) | den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt; | |||||||||
r) | einem in diesem Gesetz (§ 30, § 48 Abs. 7, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt; | |||||||||
s) | einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 6a Abs. 6 bis 10, § 6b Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und 6 sowie § 56 Abs. 2); | |||||||||
t) | verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 40/2001, 138/2007) |
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.
Die Wahl von drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Jagdausschusses (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit den Abs. 4 und 6), die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten sowie die Abgabe von Äußerungen gemäß § 6a Abs. 4, § 6b Abs. 5, § 56a Abs. 2 und § 56b Abs. 3 sowie die Ausübung des Berufungsrechtes gemäß § 56a Abs. 3 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
(Anm: LGBl. Nr. 39/1970, 13/1988, 32/2012)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | die Jagd dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 4); | |||||||||
b) | ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt (§§ 6a und 6b); | |||||||||
c) | die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein oder ohne die für die Ausübung der Jagd geforderten Voraussetzungen, Auflagen oder Bedingungen erfüllt zu haben; | |||||||||
d) | bei Ausübung der Jagd den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen nicht vorweist (§ 35 Abs. 4); | |||||||||
e) | Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 ausfolgt; | |||||||||
f) | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung, einen Jagdhüter oder einen Berufsjäger zu bestellen, nicht nachkommt (§ 43 Abs. 1); | |||||||||
g) | einen Fachkurs für die Berufsjägerprüfung ohne Bewilligung durchführt (§ 45a Abs. 1); | |||||||||
h) | während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder tötet (§ 48 Abs. 2); | |||||||||
i) | als Jagdausübungsberechtigter die Abschußsperre verletzt oder den angeordneten Zwangsabschuß nicht durchführt (§ 49); | |||||||||
j) | den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 bzw. 7 über den Abschußplan zuwiderhandelt; | |||||||||
k) | der Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung nicht nachkommt (§ 53); | |||||||||
l) | bei der Benützung des Jägernotweges Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 55 Abs. 1); | |||||||||
m) | der Kennzeichnungs- oder der Entfernungspflicht des § 56a Abs. 5 nicht nachkommt; | |||||||||
n) | ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet oder in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (§ 56b); | |||||||||
o) | den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im § 57 geforderten Weise nachkommt; | |||||||||
p) | als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 58 geforderten Weise entspricht; | |||||||||
q) | den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt; | |||||||||
r) | einem in diesem Gesetz (§ 30, § 48 Abs. 7, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 2, § 56, § 56a Abs. 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 und § 63) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfügten Ge- oder Verbot zuwiderhandelt; | |||||||||
s) | einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht nachkommt (§ 6a Abs. 6 bis 10, § 6b Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 5 und 6 sowie § 56 Abs. 2); | |||||||||
t) | verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8, § 51 und § 52 Abs. 1 und 3). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 40/2001, 138/2007) |
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) | Haarwild: | |||||||||
das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, der Elch (Schalenwild); | ||||||||||
der Feldhase, der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; | ||||||||||
der Braunbär, der Luchs, der Wolf, der Dachs, der Fuchs, der Waschbär, der Marderhund, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel oder Mauswiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild); | ||||||||||
b) | Federwild: | |||||||||
das Auer-, Birk- und Rackelwild, das Hasel-, Schnee-, Stein-, Reb- und Bleßhuhn, der Fasan, die Wildtauben, die Waldschnepfe, der Höckerschwan, die grauen Wildgänse, die Wildenten, der graue Reiher oder Fischreiher, der Mäusebussard, der Habicht, der Sperber, der Steinadler. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/2016) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 77 Abs. 1 bei den Gerichten anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete, für die kein eigener Jagdausschuss eingerichtet ist, sind diese spätestens mit Beginn des übernächsten Jagdjahres als ein genossenschaftliches Jagdgebiet festzustellen und für die restliche Dauer der Jagdperiode neu zu verpachten.