§ 50 JagdGOOE § 50

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Der Abschußplan für Schalenwild ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschußplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen zur Beurteilung des Vegetationszustands (z. B. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 40/2001)

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinne des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuß binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(7) Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerläßlich ist.

In Kraft seit 01.06.2004 bis 30.04.2012
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