§ 59 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Fangen und Vergiften von Wild

 

(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung des Tellereisens sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. Die Verwendung von Fangeisen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März zulässig. Jedoch kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls, insbesondere zur Bekämpfung der Tollwut oder bei Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen durch Raubwild, die Verwendung von Fangeisen auch außerhalb dieses Zeitraumes gestatten. Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(2) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.

(3) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel durch Verordnung erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 30.09.2009
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