(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.
(2) Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes im Arrondierungsgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgeltes ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart. (Anm: LGBl.Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)
(4) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
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