§ 71 JagdGOOE § 71

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagdperiode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten. Werden vom Jagdausschuß und vom Jagdausübungsberechtigten die selben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.

(2) Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten die Berufung zu, sofern seinem Vorschlag bei der Bestellung nicht entsprochen wurde.

(3) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere Person zu bestellen.

(5) Die für den Obmann geltenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.

(6) Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.

(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2013
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