§ 78 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der O.ö. Landesjagdverband

 

(1) Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd wird der O.ö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2) Der O.ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der O.ö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem O.ö. Landesjagdverband.

(5) Der O.ö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.05.2004
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