§ 56a JagdGOOE § 56a

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von solchen Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notwendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). Durch dieses Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen u. dgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Benützungszeiten einschränken.

(2) Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.

(3) Den gemäß Abs. 2 Anhörungsberechtigten steht ein Berufungsrecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz betrifft und sie der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

(4) Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte und der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die von jedermann leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Betretungsverbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2013
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56a JagdGOOE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56a JagdGOOE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56a JagdGOOE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56a JagdGOOE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56a JagdGOOE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JagdGOOE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 JagdGOOE
§ 59 JagdGOOE