(1) Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen
a) | an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen oder | |||||||||
b) | an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben. |
(2) Die Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagdjahres ausfertigen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
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