§ 55 JagdGOOE § 55

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) § 54 Abs. 1 gilt auch für den Jägernotweg.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 30.04.2012
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 JagdGOOE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 JagdGOOE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 JagdGOOE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 JagdGOOE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 JagdGOOE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JagdGOOE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 JagdGOOE
§ 56a JagdGOOE