(1) Die Jagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land auszustellen und mit dem Lichtbild des Bewerbers zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Abs. 3 genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
(2) Zur Ausstellung von Jagdkarten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Jagdkarte dem Bewerber nur ausfolgen, wenn dieser den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den O.ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen hat. (Anm: LGBl. Nr. 28/1993)
(4) Die im Abs. 3 genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
(5) Der O.ö. Landesjagdverband hat den ausstellenden Bezirksverwaltungsbehörden längstens bis zum 15. Juli jedes Jahres die Namen jener Jagdkarteninhaber bekanntzugeben, deren Jagdkarten im Hinblick auf Abs. 4 am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben.
(6) Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz nicht vorliegt oder wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder eine Beschädigung oder sonstige Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)
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