(1) Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Gleichzeitig ist auf Grund der Flächenausmaße festzulegen, in welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung des Jagdrechtes aufzuteilen sind.
(2) Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.
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