Abschußsperre; Zwangsabschuß
(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn dies mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder der Fischereiwirtschaft notwendig ist (Zwangsabschuß).
0 Kommentare zu § 49 JagdGOOE