§ 77 JagdGOOE § 77

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990, 138/2007, 32/2012, 90/2013)

(2) Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.

(3) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).

(4) Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:

a)

Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. b und c die Amtskosten zu tragen.

b)

Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, so hat die den Anspruch erhebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

c)

Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens (§ 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches (§ 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen.

(5) Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950. (Anm: LGBl. Nr. 2/1990)

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 29.12.2016
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