§ 91 JagdGOOE § 91

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) In den Angelegenheiten der §§ 36, 37, 38, 53, 55, 62 und 66 entscheidet über Berufungen der Unabhängige Verwaltungssenat, im Übrigen die Landesregierung.

(3) Soweit der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister und den Bezirksjägermeisterinnen bzw. Bezirksjägermeistern sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.2013
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