§ 22 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2024

Öffentliche Versteigerung

 

(1) Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.

(2) Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises erlegt hat.

(3) Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages (§ 23) abgeschlossen. Das Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen Erlages des ersten Pachtschillings und der Kaution (§ 27) zu verwahren. Die Vadien der übrigen Bieter sind diesen zurückzustellen. Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis erreichendes Anbot gestellt, so hat der Obmann die Versteigerung zu schließen und die erlegten Vadien zurückzustellen.

(4) Das Nähere über die Durchführung der Versteigerung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2001
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