§ 29 JagdGOOE § 29

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB])

In Kraft seit 01.01.2002 bis 29.12.2016
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