§ 29 JagdGOOE § 29

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Pachtentgelt einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 90/2001, 25/2002 [DFB])

In Kraft seit 01.01.2002 bis 29.12.2016
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 JagdGOOE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 JagdGOOE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 JagdGOOE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 JagdGOOE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 JagdGOOE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis JagdGOOE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 JagdGOOE
§ 32 JagdGOOE