§ 60 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Schädliches Wild

 

(1) Die Hege von Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

 

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht überhand nimmt; sie haben das Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz zu halten.

 

(3) In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel, Habichte, Bussarde und Sperber fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988, 24/2004)

In Kraft seit 01.06.2004 bis 31.12.2007
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