§ 39 JagdGOOE § 39

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:

a)

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)

Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt ist;

c)

Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen);

d)

Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;

e)

Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;

f)

Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(2) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jagdkarte ansuchen. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 29.12.2016
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