§ 27 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Kaution

 

(1) Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtschillings zu leisten.

(2) Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle des Erlages eines Geldbetrages gilt als Kaution auch die Verpflichtung eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und Zahler.

(3) Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(4) Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 3 ein ordentliches Gericht oder die Jagd- und Wildschadenskommission zu entscheiden hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung unter den Betrag des jährlichen Pachtschillings, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(6) Die Kaution ist dem Pächter drei Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn der Pächter seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2001
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