§ 28 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Erlag des Pachtschillings

 

(1) Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2) Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2001
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