§ 48 JagdGOOE

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Schonzeiten

 

(1) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

 

(2) Während der Schonzeit dürfen die Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten.

 

(3) Über Antrag kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen, wenn dies

a)

im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b)

zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

c)

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

d)

zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder

e)

zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen

erforderlich ist.

 

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildarten für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes bewilligen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr bewilligt werden.

 

(5) Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9 ff (in der Folge "Vogelschutz-Richtlinie"), unterliegt oder in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997, ABl.Nr. L 305 vom 8.11.1997, S. 42 ff (in der Folge "FFH-Richtlinie"), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

 

(6) Der Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3, 4 und 5 hat insbesondere Angaben über

a)

die Wildart, für welche die Ausnahme bewilligt wird,

b)

den Ausnahmegrund,

c)

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und - methoden,

d)

die Kontrollmaßnahmen und

e)

erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme

zu enthalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/2004)

In Kraft seit 01.06.2004 bis 31.12.2007
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