§ 38 JagdGOOE § 38

JagdGOOE - Jagdgesetz OOE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis

a)

der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit;

b)

der jagdlichen Eignung;

c)

einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)

daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(2) Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(3) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer (Jahres-)Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1984, 13/1988)

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirksjagdausschuß und der Landesjagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.

(6) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die im Abs. 1 geforderte jagdliche Eignung auch in anderer, als in der im Abs. 3 festgelegten Weise nachweisen. In einem solchen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.2012
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