(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende |
|
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 |
| |
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge | ||||
Die Beträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. | ||||
Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen ist von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein elektronisches Wahladministrationssystem zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Wahladministrationssystems sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.
Die Wahlausschließungsgründe und die Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen der NRWO, wenn in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, stellt einen Wahlausschließungsgrund dar.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,).
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. Hauptstück | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen |
2. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 4. | Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 5. | Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 6. | Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 7. | Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 8. | Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
§ 9. | Bundesvertretung der Studierenden |
§ 10. | Vorsitzendenkonferenzen |
§ 11. | Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden |
2. Abschnitt | |
§ 12. | Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 13. | Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 14. | Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 15. | Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 16. | Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 17. | Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 18. | Organe gemäß § 15 Abs. 2 |
§ 19. | Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 20. | Aufgaben der Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 21. | Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften |
§ 22. | Tätigkeitsberichte |
3. Abschnitt | |
§ 23. | Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 24. | Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 25. | Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 26. | Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 27. | Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 28. | Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
§ 29. | Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist |
3. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 30. | Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter |
§ 31. | Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter |
§ 32. | Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern |
2. Abschnitt | |
§ 33. | Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 34. | Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
§ 35. | Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
3. Abschnitt | |
§ 36. | Organisation der Verwaltung |
§ 37. | Wirtschaftsbetriebe |
§ 38. | Finanzierung |
§ 39. | Verteilung der Studierendenbeiträge |
§ 40. | Budgetierung und Bilanzierung |
§ 41. | Haushaltsführung |
§ 42. | Rechtsgeschäfte |
4. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ 43. | Durchführung der Wahlen in die Organe |
§ 44. | Ausstellung einer Wahlkarte |
§ 45. | Stimmabgabe mit einer Wahlkarte |
§ 46. | Wahladministrationssystem |
§ 47. | Wahlberechtigte |
§ 48. | Wahlausschließungsgründe |
§ 49. | Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte |
§ 50. | Zusammensetzung der Wahlkommissionen |
§ 51. | Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen |
§ 52. | Wahlverfahren |
§ 53. | Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen |
§ 54. | Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen |
§ 55. | Erlöschen von Mandaten |
§ 56. | Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung |
§ 57. | Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen |
§ 58. | Wahlwiederholung |
§ 59. | Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen |
§ 60. | Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung |
2. Abschnitt | |
§ 61. | Antragsrecht |
§ 62. | Urabstimmung |
5. Hauptstück | |
§ 63. | Aufsicht |
§ 64. | Kontrollkommission |
§ 65. | Aufgaben der Kontrollkommission |
§ 66. | Rechnungshofkontrolle |
6. Hauptstück | |
§ 67. | Verfahrensbestimmungen |
§ 68. | Inkrafttreten |
§ 69. | Außerkrafttreten |
§ 70. | Übergangsbestimmungen |
§ 71. | Vollziehung |