(1) Für jedes Studium von ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 ist eine Studienvertretung einzurichten. Für jedes Studium von außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2 können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen eingerichtet werden.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass mehrere Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die jeweilige Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben für das zuständige Organ wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Beschlüsse gemäß Abs. 2 treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
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