Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen können für ihren jeweiligen Aufgabenbereich mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass Urabstimmungen abzuhalten sind.
(2)Absatz 2Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für die jeweiligen Organe bzw. die betreffenden Hochschulvertretungen bindend, wenn das Ausmaß der Beteiligung an der Urabstimmung mindestens zwei Drittel des Ausmaßes der Beteiligung bei der letzten Wahl des jeweiligen Organs bzw. der betreffenden Hochschulvertretung erreicht.
(3)Absatz 3Ergebnisse von Urabstimmungen gelten grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung durch eine weitere Urabstimmung. Das betreffende Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung kann Ergebnisse von Urabstimmungen nur mit Zweidrittelmehrheit aufheben oder abändern.
(4)Absatz 4Die Form der Durchführung von Urabstimmungen ist in den Satzungen bzw. Geschäftsordnungen zu regeln.
(5)Absatz 5Die organisatorische Durchführung einer Urabstimmung hat von der zuständigen Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu erfolgen, wenn sie gemeinsam mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattfindet.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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