§ 41 HSG 2014 Haushaltsführung

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.
  2. (2)Absatz 2Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.
  4. (4)Absatz 4Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin und jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
  6. (6)Absatz 6Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
  7. (7)Absatz 7Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.
In Kraft seit 17.11.2023 bis 31.12.9999
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