§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

1.

Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;

2.

Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;

3.

Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 10 HSG 2014 Vorsitzendenkonferenzen§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG 2014 Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG 2014 Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG 2014 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG 2014 Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG 2014§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG 2014 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 HSG 2014
§ 21 HSG 2014