§ 20 HSG 2014 (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014), Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften - JUSLINE Österreich
§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Die Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
1.Ziffer einsVertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
2.Ziffer 2Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 UG zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung, bei allen anderen Bildungseinrichtungen nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
3.Ziffer 3Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
5.Ziffer 5Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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