Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
(3)Absatz 3Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4)Absatz 4Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 58, zu wiederholen.
(5)Absatz 5Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6)Absatz 6Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7)Absatz 7Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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